Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Reifschneider Bau GmbH
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle zwischen der Reifschneider Bau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“) abgeschlossenen Verträge über:
- die Bauausführung im Rahmen eines Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB, ggf. i. V. m. VOB/B),
- sowie über Planungs- und Beratungsleistungen als Dienst- oder Werkverträge.
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten ergänzend zu individuell geschlossenen Verträgen.
2. Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungen an:
a) Bauausführung
Die Bauleistungen erfolgen auf Grundlage eines Werkvertrags. Es wird ausdrücklich die VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung in den Vertrag einbezogen, sofern schriftlich vereinbart.
b) Planungs- und Beratungsleistungen
Der Auftragnehmer erbringt Planungs- und Beratungsleistungen insbesondere in folgenden Bereichen:
- Mieterplanung / Innenraumkonzepte
- Ausführungsplanung / Detailplanung
- Mitwirkung bei Kostenschätzungen
- Koordination mit Architekten, Fachplanern, Fachingenieuren
- Bauberatung / Machbarkeitsprüfung
- Kommunikation mit Behörden und Dritten (nicht rechtsverbindlich)
- Projektsteuerung
- Beratungstätigkeiten
Hinweis zur Kammermitgliedschaft:
Der Auftragnehmer ist nicht Mitglied einer Architekten- oder Ingenieurkammer und daher nicht berechtigt, bauvorlageberechtigte Leistungen wie Genehmigungsplanungen oder die rechtsverbindliche Einreichung von Bauanträgen vorzunehmen (§ 65 HBO bzw. § 55 LBO in anderen Bundesländern).
Die vom Auftragnehmer erstellten Planungen und Konzepte dienen der internen Vorbereitung und müssen durch eine bauvorlageberechtigte Person beim Bauamt (wenn notwendig) eingereicht werden. Der ranghöchste der Planungsabteilung ist ein Master of Engineering in Zukunftssicher Bauen, Architektur und Bauwesen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
a) Bauleistungen
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Pauschal- oder Einheitspreis. Abschlagszahlungen erfolgen nach Baufortschritt gemäß § 16 VOB/B, wenn nicht anders vereinbart.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung vergütet.
b) Planungs-/Beratungsleistungen
Sofern keine pauschale Vergütung vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand zu vereinbarten Stundensätzen zzgl. Nebenkosten.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
5. Leistungsänderungen / Nachträge
6. Abnahme
a) Bauleistungen
Die Abnahme erfolgt förmlich. Der Auftragnehmer kann dem AG eine Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt keine Erklärung durch den AG, kann die Leistung unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 VOB/B als abgenommen gelten.
Wesentliche Mängel verhindern die Abnahmefiktion.
b) Planungs- und Beratungsleistungen
Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB gelten mit Erbringung der vereinbarten Leistung als erfüllt. Eine förmliche Abnahme erfolgt nur, wenn ausdrücklich vereinbart.
7. Gewährleistung und Haftung
a) Bauleistungen
Die Gewährleistung richtet sich nach den Regelungen der VOB/B, insbesondere § 13.
b) Planungs-/Beratungsleistungen
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Keine Bauvorlageberechtigung:
Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche genehmigungsrelevanten Planunterlagen durch bauvorlageberechtigte Personen eingereicht werden müssen. Eine Haftung für rechtliche Zulässigkeit, Genehmigungsfähigkeit oder bauordnungsrechtliche Aspekte wird vom Auftragnehmer nicht übernommen.
8. Bauzeit / Verzug / Vertragsstrafe
Baufristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich fixiert sind.
Bei Verzögerungen durch Streiks, Materialengpässe, höhere Gewalt oder fehlende Mitwirkung des AG verschiebt sich die Ausführungsfrist angemessen.
Vertragsstrafen sind nur wirksam, wenn schriftlich und im Einzelvertrag klar geregelt (inkl. Höhe, Höchstbetrag, Fristbezug). Eine Kombination von Vertragsstrafe und Schadensersatz ist ausgeschlossen (§ 11 Nr. 6 VOB/B).
9. Einsatz von Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Nachunternehmer zur Vertragserfüllung einzusetzen. Die Verantwortung für fachgerechte und fristgerechte Ausführung bleibt beim Auftragnehmer.
Die Auswahl und Beauftragung von Subunternehmern erfolgt durch den Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
10. Vertragskündigung
11. Schlussbestimmungen
12. Projektsteuerung / Koordination Dritter
Soweit der Auftragnehmer Aufgaben der Projektsteuerung übernimmt – z. B. Koordination von Planungsbeteiligten, Behörden, Fachplanern, Gutachtern oder Subunternehmern – geschieht dies ausschließlich als vertretende Steuerung im Namen und Auftrag des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Leistungsinhalte, Termine, Vollständigkeit oder Richtigkeit der von Dritten erbrachten Leistungen, es sei denn, eine schuldhafte Verletzung der Koordinationspflicht ist nachweislich gegeben.
Die Verantwortung für Genehmigungsfähigkeit, Statik, Brandschutz, EnEV-Nachweise, Fachplanung u. ä. verbleibt bei den jeweils beauftragten Dritten.